#instacops und #wiesnwache – was dürfen Behörden und Amtsträger in den sozialen Medien?

Jens Milker

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Zusammenfassung
Behördliche Influencer (#instacops) sliden ebenso alltäglich in unsere Timelines wie etwa sachliche Informationen offizieller Behördenaccounts (z.B. bei Gefahrenlagen). Da behördliche Informationen in der Regel als besonders vertrauenswürdig gelten, stellt sich die Frage: Was ist hier zulässig? Müssen Kontrollmechanismen neu gedacht werden?
Vortrag
Deutsch
Conference

Die Nutzung sozialer Medien gehört für Behörden (insbesondere die Polizei) und andere staatliche Stellen mittlerweile zu einem wesentlichen Baustein ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Dabei sind sie allerdings keine Nutzer wie alle anderen, sondern bei amtlicher Tätigkeit unmittelbar an Grundrechte gebunden. Daraus folgen neben spezifischen rechtlichen Anforderungen an den Inhalt von Äußerungen (z.B. Sachlichkeit; siehe dazu https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverwg-duesseldorfer-licht-aus--appell-gegen-duegida-versammlung-war-rechtswidrig) auch Vorgaben für die Nutzung sonstiger Profilfunktionen (z.B. Blockieren; siehe dazu https://www.juwiss.de/11-2018/). Gleichzeitig ist die Abgrenzung einer privaten Teilnahme (ohne unmittelbare Grundrechtsbindung) von einer amtlichen Beteiligung am politischen Diskurs gerade bei ranghohen Amtsträgern speziell im Bereich der sozialen Medien oftmals schwer zu treffen.

Darüber hinaus können beispielsweise für die „private“ Social-Media-Aktivität in Uniform (#instacops) aber dienstrechtliche Anforderungen gelten; diese können sogar bis in die Nutzung von Dating-Apps ohne erkennbaren Dienstbezug hineinreichen (siehe dazu https://www.bverwg.de/pm/2022/34).

In dieser Session werden zunächst die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anhand konkreter (praktischer) Fallbeispiele dargestellt und im Anschluss wird ein Ausblick auf künftige Regulierungsoptionen – insbesondere im Hinblick auf Kontrollmechanismen – gegeben. Speziell soll auch der Umgang mit Blockierungen von Nutzer*innen in den Blick genommen werden.